Abgeltungssteuer

Anleger erzielen mit ihren Geldanlagen üblicherweise einen Gewinn. Dieser kommt den Anlegern beispielsweise bei einem Sparbuch oder Tagesgeld als =>Zinsen, im Falle von =>Aktien und anderen Wertpapieren in Form von =>Dividenden oder Kursgewinnen zugute. Auf alle Gewinnformen erhebt der Staat eine Steuer – die Abgeltungssteuer - in Höhe von derzeit 25 %.

Fachlich:

Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge und beträgt zurzeit 25 % zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Sie ersetzt seit dem 1.01.2009 die Kapitalertragssteuer und wird auf =>Zinsen, =>Dividenden sowie Kursgewinne angewendet. Von der Steuer ausgenommen sind Kapitalerträge bis zu einer Höhe von EUR 801 (für Ledige) bzw. EUR 1.602 (für Ehepaare) pro Jahr. Anleger können ihren Freibetrag durch einen =>Freistellungsauftrag an ihre Bank ausnutzen. Durch die Abgeltungssteuer gilt die Steuerpflicht für Anleger als „abgegolten.“ Das heißt, bereits versteuerte Kapitalerträge müssen nicht mehr im Rahmen der Einkommenssteuererklärung versteuert werden. Bei einem persönlichen Einkommenssteuersatz von weniger als 25 % ist eine Erstattung von zu viel gezahlter Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuerklärung möglich. Bei vor dem 1.01.2009 erworbenen Aktien oder sonstigen Wertpapieren findet das alte Steuerrecht Anwendung. In diesem Fall sind Kursgewinne ab einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei.

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